Abfindung in zwei Teilbeträgen
Beim BFH ist ein Revisionsverfahren zur Frage anhängig, ob die ermäßigte Besteuerung von Abfindungsbeträgen auch dann vorgenommen werden kann, wenn die Abfindung in Teilbeträgen ausbezahlt wird. Die für die Tarifermäßigung notwendige Zusammenballung liegt in diesen Fällen grundsätzlich nicht vor. Nur bei geringfügiger Teilleistung und einer Hauptentschädigung hatte die Rechtsprechung bisher eine Ausnahme zugelassen. Der BFH hatte im Jahr 2009 einen Teilbetrag von 1,3 % als geringfügig angesehen. Nun ist im Urteilsfall über eine Teilsumme von 12,5 % neu zu entscheiden.
HINWEIS:
Freibeträge im Zusammenhang mit Abfindungen sind nicht mehr steuerlich anwendbar.