Lohnbuchhaltung – KW 37

Leiharbeitnehmer und Auswärtstätigkeit

Durch die  Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten Jahren hat sich zu Leiharbeitnehmern heraus kristallisiert, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte nur in Ausnahmefällen vorliegt. Grundsätzlich ist hier von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, die den Reisekostenansatz  möglich macht. Auch im neueren Urteil des BFH aus dem Jahr 2013 wird diese Auffassung bestätigt. Danach ist die regelmäßige Arbeitsstätte insbesondere durch den örtlichen Bezug beim Arbeitgeber geprägt. Dies ist durch die Tätigkeit an der Betriebsstätte des Arbeitgebers regelmäßig der Fall. Bei einem Leiharbeitnehmer ist die Tätigkeit deshalb als Auswärtstätigkeit zu sehen.

HINWEIS:
Der Verpflegungsmehraufwand ist an ein und derselben Einsatzstelle jedoch auf drei Monate beschränkt.

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