Zukunftssicherungsleistungen
Die Finanzverwaltung hat in einem aktuellen Schreiben festgehalten, dass die Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Barlohn anzusehen ist und damit die 44,00 EUR-Freigrenze nicht zur Anwendung kommen darf. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer der Verträge über Zukunftssicherung für Alter, Krankheit, Pflege, Invalidität usw. für seinen Arbeitnehmer oder dessen begünstigten Angehörigen ist. Im Falle von Beiträgen zur Krankenversicherung hat der BFH entschieden, dass hier Sachlohn vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich vom Arbeitgeber diesen Schutz verlangen kann. Damit wendet die Finanzverwaltung in diesen Fällen die Freigrenze mit 44,00 EUR an.