Arbeitsverträge mit Angehörigen
Mit seinem Urteil vom 17.07.2013 setzt der BFH zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit nahen Angehörigen seine Rechtsprechung dazu fort. Der Betriebsausgabenabzug ist unter anderem davon abhängig, dass Arbeitsnachweise vorgelegt werden können. Wird vom Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet, steht dies der Anerkennung nicht entgegen. Der Vertragsabschluss muss jedoch stets dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Im Urteilsfall hatte der Kläger den notwendigen Arbeitsbedarf mit der Beschäftigung der Eltern abgedeckt. Die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Arbeitsstunden reichten später nicht mehr aus, so dass Mehrarbeit geleistet wurde. Das Finanzgericht versagte deshalb den Abzug als Betriebsausgaben. Der BFH lehnte dies ab, verwies jedoch an das Finanzgericht zurück, damit die erforderlichen Arbeitsnachweise für die Anerkennung noch überprüft werden.