Unternehmensberatung – KW 33

Steuerstrafrecht: Hinweis zur Selbstanzeige

Von der Finanzverwaltung werden Hinweise zur strafbefreienden Selbstanzeige herausgegeben (Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein). Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung kann durch eine Selbstanzeige vermieden werden. Hier sind die Einkünfte vollständig für die noch nicht strafrechtlich verjährten Zeiträume (im Regelfall die letzten fünf Jahre) vollumfänglich offenzulegen. Eine Teilselbstanzeige ist nicht mehr möglich. In Fällen der Selbstanzeige sollte ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden, damit eine wirksame und damit strafbefreiende Erklärung abgegeben werden kann.

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