Unternehmensberatung – KW 38

Vorsteueranteil aus ausländischen Umsätzen

Nach dem Urteil des EuGH vom 12.09.2013 gibt es keinen globalen pro-rata-Satz für den Abzug der anteiligen Vorsteuer. In die Berechnung können die ausländischen Umsätze nicht mit einbezogen werden. Bei einer Steuerprüfung wurde die vorgenommene Vorsteueraufteilung des Unternehmens nicht anerkannt. Die französische Finanzverwaltung hat bei der Ermittlung der anteiligen Vorsteuer nur die Umsätze der inländischen Unternehmung ins Verhältnis gesetzt. Der EuGH bestätigte die Auffassung und begründete diese damit, dass die Mehrwertsteuer-Richtlinie keinen globalen pro-rata-Satz vorsieht. Damit können nur inländische Umsätze als Grundlage für die Berechnung der anteilig abziehbaren Vorsteuer herangezogen werden.

G-Consultants

G-Consultants