Freie Mitarbeiter können auch zu alt sein
Ein Unternehmen kann die jahrelange Zusammenarbeit mit einem freien Mitarbeiter wegen Erreichen der gesetzlichen Rentenaltersgrenze beenden. Nach dem AGG liegt keine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Weil die Betreffenden regelmäßig durch den Bezug der Rente abgesichert sind, werden Altersgrenzen gesetzlich erlaubt. Dies kann nach Auffassung des zuständigen Arbeitsgerichts auch bei freien Mitarbeitern zur Anwendung gebracht werden. Der 66-jährige Journalist wollte eine Entschädigung durch den bisherigen Auftraggeber erreichen, weil die 30-jährige Zusammenarbeit aufgrund der erreichten Rentenaltersgrenze beendet wurde.